STATUTEN

1 Name, Sitz, Zweck

 

Art.       1    Unter dem Namen Tennis-Club-Wartau (TCW) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff

                  ZGB mit Sitz in Trübbach

 

Art.       2    Der TCW bezweckt die Ausübung und Förderung des Tennissport

 

Art.       3    Der TCW ist politisch und konfessionell neutral und ist weiblichen und männlichen

                  Mitgliedern gleichermassen aufgeschlossen

 

2 Mitgliedschaft

 

A.      Arten der Mitgliedschaft

 

Art.       4    Der TCW umfasst folgende Mitgliederkategorien

·         Aktivmitglieder Einzel

·         Aktivmitglieder Paar

·         Juniorenmitglieder

·         Schnuppermitglieder

·         Zweitmitglieder

·         Ehrenmitglieder

·         Passivmitglieder

 

Art.       5    Aktivmitglieder sind Personen ab Beginn des Jahres, in dem sie 19-jährig werden.

 

Art.       6    Als Aktivmitglieder Paar gelten Personen, die im gleichen Haushalt leben.

 

Art.       7    Als Junioren gelten Jugendliche, die bis zum 31. Dezember des Laufenden Jahres                               18-jährig werden.

 

Art.       8    Als Zweitmitglieder gelten Personen, die bereits Aktivmitglied eines anderen Tennis-

                  clubs sind. Die Zweitmitglieder sind betreffend Benützung der Clubanlagen den

                  Aktivmitgliedern gleichgestellt. Die Mitgliedschaft im Stammclub muss dem Vorstand

                  bestätigt werden.

 

Art.       9    Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den TCW oder um

                  den Tennissport besonders verdient gemacht haben.

 

Art.       10  Passivmitglieder sind Mitglieder, die aus persönlichen oder beruflichen

                  Gründen, nicht aktiv Tennis spielen können, sich jedoch nach wie vor dem TCW

                  verbunden fühlen und die Mitgliedschaft aufrecht erhalten möchten.

 

B.      Erwerb der Mitgliedschaft

 

Art.       11  Aufnahmegesuche haben schriftlich an den Vorstand zu erfolgen. Über die Aufnahme

                  neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmebeschluss ist dem Gesuch-

                  steller schriftlich mitzuteilen, unter Beilage der Statuten.

 

Art.       12  Wer in den TCW eintritt, unterzieht sich dessen Statuten und Reglementen.

 

C.    Rechte und Pflichten

 

Art.       13  Alle Mitglieder gemäss Art. 4 sind im Rahmen des Clubreglements berechtigt,

                  die Clubanlagen des TCW zu benützen.

 

Art.       14  Aktiv- und Ehrenmitglieder sind an der Generalversammlung stimmberechtigt.

                  Juniorenmitglieder, ab dem Jahr, in dem sie das 16. Lebensjahr erreichen, sind zur                 Teilnahme an der Generalversammlung berechtigt.

 

Art.       15  Passivmitglieder sind generell nicht spielberechtigt und haben an der Generalversamm-

                  lung kein Stimmrecht. Die eingeschränkte Spielberechtigung ist im Clubreglement ge-

                  regelt.

 

 

Art.       16  Die Generalversammlung wählt die Vorstandsmitglieder. Deren Mindestalter beträgt

                  18 Jahre.

 

Art.       17  Alle Mitglieder sind verpflichtet, die von der Generalversammlung festgelegten finan-

                  ziellen Leistungen zu erbringen.

 

 

D.    Beendigung der Mitgliedschaft

 

Art.       18  Der Austritt aus dem TCW bzw. der Übertritt in eine andere Mitgliederkategorie kann

                  nur auf Ende eines Jahres erklärt werden. Der Antrag muss in schriftlicher Form,

                  adressiert an den Vorstand, erfolgen. Austretende Mitglieder haben keinen Anspruch

                  auf das Clubvermögen.

 

Art.       19  Mitglieder, die den Statuten, Beschlüssen oder den Interessen des TCW zuwider han-

                  deln, die dem Ansehen des TCW Schaden zufügen oder ihren finanziellen         Verpflichtun-

                  gen nicht nachkommen, können durch den Vorstand, unter Angaben der Gründe,

                  ausgeschlossen werden. Einem ausgeschlossenen Mitglied steht das Rekurs-

                  recht an der dem Ausschluss folgenden Generalversammlung offen. Der

                  Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung. Die Generalversammlung entschei-
                  det über den Rekurs mit einfachem Mehr und überdies abschliessend.

 

 

3 Organisation

 

Art.       20  Organe des TCW sind

·         Generalversammlung

·         Vorstand

·         Rechnungsrevisor

 

 

A.      Die Generalversammlung

 

Art.       21  Die ordentliche Generalversammlung (GV) findet jährlich im März statt. Die

                  Einladung inklusive den Traktanden muss den Mitgliedern mindestens 20

                  Arbeitstage im Voraus zugestellt werden. Anträge der stimmberechtigten

                  Mitglieder müssen dem Vorstand mindestens 10 Arbeitstage vor der GV schriftlich

                  mitgeteilt werden. Es zählt das Datum des         Poststempels.

                  Über Geschäfte, die nicht auf der Traktandenliste figurieren, kann nicht Beschluss

                  gefasst werden.

 

Art.       22  Ausserordentliche Generalversammlungen werden vom Vorstand oder auf schriftliches

                  Begehren von mindestens 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder einberufen unter

                  gleichzeitiger und schriftlicher Nennung der Traktanden. Die Einladung inklusive der

                  Traktanden muss den Mitgliedern mindestens 20 Arbeitstage im Voraus zugestellt

                  werden.

 

Art.       23  Die Generalversammlung beschliesst:

·         Genehmigung des Protokolls

·         Abnahme der Jahresberichte und der Jahresrechnung

·         Genehmigung des Budgets

·         die Höhe der Jahresbeiträge

·         Wahl des Vorstandes und des Rechnungsrevisors

·         Revision der Statuten

·         die Ernennung der Ehrenmitglieder

·         über Anträge der stimmberechtigten Mitglieder und des Vorstandes

·         über die Auflösung des Vereins

 

 

Art.       24  Die Beschlüsse an der Generalversammlung werden mit dem absoluten Mehr der

                  abgegebenen Stimmen gefasst, es sei denn, gewisse Artikel der Statuten schreiben ein

                  davon abweichendes Verfahren ausdrücklich vor.

                  Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, es sei denn, dass 2/3 der stimmberechtig-
                  ten Anwesenden die Durchführung geheimer Wahlen oder Abstimmungen verlangen.

 

B.Der Vorstand

 

Art.       25  Der Vorstand ist das ausführende Organ des TCW. Er vertritt den TCW nach aussen.

                  Der Vorstand beschliesst über sämtliche Geschäfte, soweit sie nicht in die Kompetenzen

                  der Generalversammlung fallen.

 

Art.       26  Der Vorstand soll aus mindestens 4, höchstens 8 Mitgliedern bestehen.

 

 

            Pflichtbesetzung zur Aufrechterhaltung der Geschäftstätigkeit

 

·         Präsident (in)                                          *)

·         Vizepräsident (in)                                    *)

·         Aktuar (in)                                               *)

·         Kassier (in)                                              *)

 

 

            Pflichtbesetzung zur Aufrechterhaltung des Spielbetriebes

 

·         Spielleiter (in)                                         *)

·         Juniorenleiter (in)                                    *)

 

            *) Bedeutet Pflichtmitgliedschaft im Vorstand

 

 

            Weitere Ämter

 

·         Platzwart (wärtin)

·         2. Spielleiter (in)

·         2. Juniorenleiter (in)

·         2. Platzwart (wärtin)

 

Art.       27  Die Amtszeit beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist möglich.

 

Art.       28  Für den TCW zeichnen rechtsverbindlich der/die Präsident(in) oder der/die

                  Vizepräsident(in) zusammen mit einem anderen Mitglied des Vorstandes. Der/die

                  Kassier(in) führt den Postcheck- und Bankverkehr mit Kollektivunterschrift zusammen

                  mit dem/der Präsident(in) oder dem/der Vizepräsident(in).

 

Art.       29  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder

                  anwesend sind. Beschlüsse werden mit dem absoluten Mehr der abgegebenen

                  Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der/die Präsident(in) bzw. bei

                  dessen/deren Abwesenheit der/die Vizepräsident(in) Stichentscheid.

 

 

            C.   Rechnungsrevisor (in)

 

Art.       30  Die Generalversammlung wählt aus den Mitgliedern eine(n) Rechnungsrevisor(in)                   Die Amtsdauer beträgt ein Jahr, Wiederwahl ist möglich. Der Rechnungsrevisor/

                  die Rechnungsrevisorin darf dem Vorstand nicht angehören.

 

Art.       31  Der Rechnungsrevisor/ die Rechnungsrevisorin hat die Rechnung des TCW, die Bücher

                  und Belege zu prüfen und der Generalversammlung schriftlichen Bericht und Antrag

                  bezüglich der Abnahme der Rechnung zu stellen.

 

 

 

 

 

4 Statutenrevision, Auflösung des Clubs

 

Art.       32  Die Statuten können durch die Generalversammlung (ordentlich oder ausserordentlich)

                  revidiert werden. Für Statutenrevisionen sind 2/3 der Stimmen der anwesenden

                  Stimmberechtigten erforderlich.

 

Art.       33  Die Auflösung des TCW oder eine Fusion ist nur anlässlich einer speziell zu diesem

                  Zweck einberufenen Generalversammlung möglich. Der Antrag ist vom Vorstand oder

                  von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder zu stellen. An der Generalversammlung ent-

                  scheidet das 2/3 Mehr der anwesenden Stimmberechtigten über Auflösung oder Fusion.

 

 

 

Die vorliegenden Statuten berufen sich auf die Gründungsversammlung vom 03. März 1982. Die Statuten beinhalten alle Änderungen gemäss den Beschlüssen der Generalversammlung vom 09. August 1996, vom 14. März 1997 und vom 15. März 2013. Die Statuten treten mit dem Beschlussdatum in Kraft.

 

Die vorliegenden Statuten entsprechen dem Stand 1982, Index 03/97 Neuauflage 06/97, revidiert 03/13

 

 

 

 

 

Präsident                                                                              Vizepräsidentin

 

 

 

 

 

Mario Calonder                                                                       Irene Graf

 

 

Tennisclub Wartau, Seidenbaumstrasse 12 in 9477 Trübbach