1 Name, Sitz, Zweck
Art. 1 Unter dem Namen Tennis-Club-Wartau (TCW) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff
ZGB mit Sitz in Trübbach
Art. 2 Der TCW bezweckt die Ausübung und Förderung des Tennissport
Art. 3 Der TCW ist politisch und konfessionell neutral und ist weiblichen und männlichen
Mitgliedern gleichermassen aufgeschlossen
2 Mitgliedschaft
A. Arten der Mitgliedschaft
Art. 4 Der TCW umfasst folgende Mitgliederkategorien
· Aktivmitglieder Einzel
· Aktivmitglieder Paar
· Juniorenmitglieder
· Schnuppermitglieder
· Zweitmitglieder
· Ehrenmitglieder
· Passivmitglieder
Art. 5 Aktivmitglieder sind Personen ab Beginn des Jahres, in dem sie 19-jährig werden.
Art. 6 Als Aktivmitglieder Paar gelten Personen, die im gleichen Haushalt leben.
Art. 7 Als Junioren gelten Jugendliche, die bis zum 31. Dezember des Laufenden Jahres 18-jährig werden.
Art. 8 Als Zweitmitglieder gelten Personen, die bereits Aktivmitglied eines anderen Tennis-
clubs sind. Die Zweitmitglieder sind betreffend Benützung der Clubanlagen den
Aktivmitgliedern gleichgestellt. Die Mitgliedschaft im Stammclub muss dem Vorstand
bestätigt werden.
Art. 9 Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den TCW oder um
den Tennissport besonders verdient gemacht haben.
Art. 10 Passivmitglieder sind Mitglieder, die aus persönlichen oder beruflichen
Gründen, nicht aktiv Tennis spielen können, sich jedoch nach wie vor dem TCW
verbunden fühlen und die Mitgliedschaft aufrecht erhalten möchten.
B. Erwerb der Mitgliedschaft
Art. 11 Aufnahmegesuche haben schriftlich an den Vorstand zu erfolgen. Über die Aufnahme
neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmebeschluss ist dem Gesuch-
steller schriftlich mitzuteilen, unter Beilage der Statuten.
Art. 12 Wer in den TCW eintritt, unterzieht sich dessen Statuten und Reglementen.
C. Rechte und Pflichten
Art. 13 Alle Mitglieder gemäss Art. 4 sind im Rahmen des Clubreglements berechtigt,
die Clubanlagen des TCW zu benützen.
Art. 14 Aktiv- und Ehrenmitglieder sind an der Generalversammlung stimmberechtigt.
Juniorenmitglieder, ab dem Jahr, in dem sie das 16. Lebensjahr erreichen, sind zur Teilnahme an der Generalversammlung berechtigt.
Art. 15 Passivmitglieder sind generell nicht spielberechtigt und haben an der Generalversamm-
lung kein Stimmrecht. Die eingeschränkte Spielberechtigung ist im Clubreglement ge-
regelt.
Art. 16 Die Generalversammlung wählt die Vorstandsmitglieder. Deren Mindestalter beträgt
18 Jahre.
Art. 17 Alle Mitglieder sind verpflichtet, die von der Generalversammlung festgelegten finan-
ziellen Leistungen zu erbringen.
D. Beendigung der Mitgliedschaft
Art. 18 Der Austritt aus dem TCW bzw. der Übertritt in eine andere Mitgliederkategorie kann
nur auf Ende eines Jahres erklärt werden. Der Antrag muss in schriftlicher Form,
adressiert an den Vorstand, erfolgen. Austretende Mitglieder haben keinen Anspruch
auf das Clubvermögen.
Art. 19 Mitglieder, die den Statuten, Beschlüssen oder den Interessen des TCW zuwider han-
deln, die dem Ansehen des TCW Schaden zufügen oder ihren finanziellen Verpflichtun-
gen nicht nachkommen, können durch den Vorstand, unter Angaben der Gründe,
ausgeschlossen werden. Einem ausgeschlossenen Mitglied steht das Rekurs-
recht an der dem Ausschluss folgenden Generalversammlung offen. Der
Rekurs hat keine
aufschiebende Wirkung. Die Generalversammlung entschei-
det über den Rekurs mit einfachem Mehr und überdies abschliessend.
3 Organisation
Art. 20 Organe des TCW sind
· Generalversammlung
· Vorstand
· Rechnungsrevisor
A. Die Generalversammlung
Art. 21 Die ordentliche Generalversammlung (GV) findet jährlich im März statt. Die
Einladung inklusive den Traktanden muss den Mitgliedern mindestens 20
Arbeitstage im Voraus zugestellt werden. Anträge der stimmberechtigten
Mitglieder müssen dem Vorstand mindestens 10 Arbeitstage vor der GV schriftlich
mitgeteilt werden. Es zählt das Datum des Poststempels.
Über Geschäfte, die nicht auf der Traktandenliste figurieren, kann nicht Beschluss
gefasst werden.
Art. 22 Ausserordentliche Generalversammlungen werden vom Vorstand oder auf schriftliches
Begehren von mindestens 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder einberufen unter
gleichzeitiger und schriftlicher Nennung der Traktanden. Die Einladung inklusive der
Traktanden muss den Mitgliedern mindestens 20 Arbeitstage im Voraus zugestellt
werden.
Art. 23 Die Generalversammlung beschliesst:
· Genehmigung des Protokolls
· Abnahme der Jahresberichte und der Jahresrechnung
· Genehmigung des Budgets
· die Höhe der Jahresbeiträge
· Wahl des Vorstandes und des Rechnungsrevisors
· Revision der Statuten
· die Ernennung der Ehrenmitglieder
· über Anträge der stimmberechtigten Mitglieder und des Vorstandes
· über die Auflösung des Vereins
Art. 24 Die Beschlüsse an der Generalversammlung werden mit dem absoluten Mehr der
abgegebenen Stimmen gefasst, es sei denn, gewisse Artikel der Statuten schreiben ein
davon abweichendes Verfahren ausdrücklich vor.
Abstimmungen und Wahlen
erfolgen offen, es sei denn, dass 2/3 der stimmberechtig-
ten Anwesenden die Durchführung geheimer Wahlen oder Abstimmungen verlangen.
B.Der Vorstand
Art. 25 Der Vorstand ist das ausführende Organ des TCW. Er vertritt den TCW nach aussen.
Der Vorstand beschliesst über sämtliche Geschäfte, soweit sie nicht in die Kompetenzen
der Generalversammlung fallen.
Art. 26 Der Vorstand soll aus mindestens 4, höchstens 8 Mitgliedern bestehen.
Pflichtbesetzung zur Aufrechterhaltung der Geschäftstätigkeit
· Präsident (in) *)
· Vizepräsident (in) *)
· Aktuar (in) *)
· Kassier (in) *)
Pflichtbesetzung zur Aufrechterhaltung des Spielbetriebes
· Spielleiter (in) *)
· Juniorenleiter (in) *)
*) Bedeutet Pflichtmitgliedschaft im Vorstand
Weitere Ämter
· Platzwart (wärtin)
· 2. Spielleiter (in)
· 2. Juniorenleiter (in)
· 2. Platzwart (wärtin)
Art. 27 Die Amtszeit beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist möglich.
Art. 28 Für den TCW zeichnen rechtsverbindlich der/die Präsident(in) oder der/die
Vizepräsident(in) zusammen mit einem anderen Mitglied des Vorstandes. Der/die
Kassier(in) führt den Postcheck- und Bankverkehr mit Kollektivunterschrift zusammen
mit dem/der Präsident(in) oder dem/der Vizepräsident(in).
Art. 29 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder
anwesend sind. Beschlüsse werden mit dem absoluten Mehr der abgegebenen
Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der/die Präsident(in) bzw. bei
dessen/deren Abwesenheit der/die Vizepräsident(in) Stichentscheid.
C. Rechnungsrevisor (in)
Art. 30 Die Generalversammlung wählt aus den Mitgliedern eine(n) Rechnungsrevisor(in) Die Amtsdauer beträgt ein Jahr, Wiederwahl ist möglich. Der Rechnungsrevisor/
die Rechnungsrevisorin darf dem Vorstand nicht angehören.
Art. 31 Der Rechnungsrevisor/ die Rechnungsrevisorin hat die Rechnung des TCW, die Bücher
und Belege zu prüfen und der Generalversammlung schriftlichen Bericht und Antrag
bezüglich der Abnahme der Rechnung zu stellen.
4 Statutenrevision, Auflösung des Clubs
Art. 32 Die Statuten können durch die Generalversammlung (ordentlich oder ausserordentlich)
revidiert werden. Für Statutenrevisionen sind 2/3 der Stimmen der anwesenden
Stimmberechtigten erforderlich.
Art. 33 Die Auflösung des TCW oder eine Fusion ist nur anlässlich einer speziell zu diesem
Zweck einberufenen Generalversammlung möglich. Der Antrag ist vom Vorstand oder
von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder zu stellen. An der Generalversammlung ent-
scheidet das 2/3 Mehr der anwesenden Stimmberechtigten über Auflösung oder Fusion.
Die vorliegenden Statuten berufen sich auf die Gründungsversammlung vom 03. März 1982. Die Statuten beinhalten alle Änderungen gemäss den Beschlüssen der Generalversammlung vom 09. August 1996, vom 14. März 1997 und vom 15. März 2013. Die Statuten treten mit dem Beschlussdatum in Kraft.
Die vorliegenden Statuten entsprechen dem Stand 1982, Index 03/97 Neuauflage 06/97, revidiert 03/13
Präsident Vizepräsidentin
Mario Calonder Irene Graf